Satzung
Satzung des Vereins run to help e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschaftsjahr
(1) Der Verein tragt den Namen run to help e.V. (2) Er hat den Sitz in Ingolstadt.
(3) Er ist in das Vereinsregister eingetragen. (4) Geschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist a) die Forderung
der Jugend- und Altenhilfe
der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
der Entwicklungszusammenarbeit
der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Volkerverstandigungsgedankens
b) die Vermittlung der Idee bei Sportveranstaltungen Spenden zu sammeln und diese im Sinne des Vereins einzusetzten.
§3 Verwirklichung des Satzungszwecks
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und Spenden, die an steuerbegunstigte Korperschaften weitergegeben werden soll. Bei Sportveranstaltungen sollen Spenden gesammelt werden. Die Sportler, die die Ziele des Vereins unterstutzen wollen, sollen im Rahmen insbesondere von Laufveranstaltungen auf Spendenbasis ihre Kilometer an Freunde, Verwandte oder Bekannte verkaufen. Dieser Erlos wird an Hilfsprojekte gespendet. Dabei werden die Laufer selbst entscheiden konnen, wie das Geld verwendet werden soll. Der Verein kann gegebenenfalls bei der Suche und Vermittlung von Projekten oder Organisationen helfen. Bei der Auswahl werden folgende Kriterien eine große Rolle spielen: intensiver personlicher Kontakt, Transparenz und Zusicherung von Informationen des Verwendungszwecks der Spenden. Weitere Spenden werden gesammelt werden durch Informationsstande, beispielsweise bei Laufmessen.
Spenden, die als Unterstutzung fur unsere Partnerprojekte gedacht sind, werden in vollem Umfang weitergegeben. Mittel, die fur die Forderung des Vereins als Institution gedacht und als solche deklariert sind, konnen fur die Vereinsarbeit im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden.
Der Erlos aus den Veranstaltungen sowie alle anderen Einnahmen werden an juristische Personen des offentlichen Rechts fur deren hoheitliche Zwecke oder andere steuerbegunstigte Korperschaften weitergegeben. Die Mittel konnen auch fur Korperschaften, die im Ausland steuerbegunstigte Zwecke verfolgen, verwendet werden.
§ 4 Gemeinnutzigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnutzige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegunstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tatig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins durfen nur fur die satzungsmaßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Korperschaft fremd sind, oder durch unverhaltnismaßig hohe Vergutungen begunstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede naturliche (und juristische) Person werden, die dessen Ziele unterstutzt.
(2) Uber den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschaftsjahres moglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklarung gegenuber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 1 Tag. (5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat,
verstoßt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag fur 3 Monate im Ruckstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden, uber den die nachste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 6 Beitrage
(1) Die Mitglieder zahlen Beitrage nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshohe und -falligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Der Mitgliedsbeitrag, der ein Jahresbeitrag ist, ist einmal jahrlich am Beginn des Geschaftsjahres zu entrichten. Der Betrag ist auf ein Konto des Vereins zu uberweisen oder per Lastschrift einzuziehen.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist zum ersten Mal fur das Jahr der Aufnahme nach angefangenen Monaten zu bezahlen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung c) der Kassenwart
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ein Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. (3) Dem Vorstand obliegt die Fuhrung der laufenden Geschafte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand ubt seine Tatigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann fur die Geschafte der laufenden Verwaltung einen Geschaftsfuhrer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jahrlich mindestens 1 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1.Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfahig, wenn 2 von 3 Vorstanden anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlusse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands oder Einladungen zu Vorstandssitzungen können auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst bzw. erledigt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
(7) Der Vorstand kann fur seine Tatigkeit eine angemessene Entschadigung fur erbrachte Auslagen erhalten
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jahrlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Grunde verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den 1.Vostand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsatzlich fur alle Aufgaben zustandig, sofern bestimmte Aufgaben gemaß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan ubertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung uber die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprufer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehoren und auch nicht Angestellte des Vereins sein durfen, um die Buchfuhrung einschließlich Jahresabschluss zu prufen und uber das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch uber a) Gebuhrenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 1,
f) Genehmigung aller Geschaftsordnungen fur den Vereinsbereich, g) Mitgliedsbeitrage,
h) Satzungsanderungen,
i) Auflosung des Vereins.
j) Entschadigung fur Auslagen des Vorstands und vom Vortand beauftragte Mitglieder
(5) Jede satzungsmaßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfahig anerkannt ohne Rucksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlusse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 10 Kassenwart
(1) Der Kassenwart ist zustandig fur die ordentliche Buchfuhrung des Vereins. (2) Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
§ 11 Satzungsanderung
(1) Fur Satzungsanderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Uber Satzungsanderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefugt worden waren.
(2) Satzungsanderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehorden aus formalen Grunden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsanderungen mussen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. (3) Der Vorstand wir ermachtigt, diejenigen Anderungen und Erganzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister und/oder das Finanzamt die Anerkennung als gemeinnutzig abhangig macht, soweit diese Anderungen sich nicht auf die Bestimmung uber den Zweck des Vereins, uber bei Wahlen und Beschlusse notwendige Mehrheiten und uber den Anfall des Vereinsvermogens bei der Auflosung beziehen.
§ 12 Beurkundung von Beschlussen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlusse sowie . schriftlich oder fernmundlich gefasste Vorstandsbeschlusse sind schriftlich vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 13 Allgemeines
Die Schriftform kann auch in elektronischer Form erfolgen, z.B. per E-Mail.
§ 14 Auflosung des Vereins und Vermogensbindung
(1) Fur den Beschluss, den Verein aufzulosen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankundigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflosung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegunstigter Zwecke fallt das Vermogen des Vereins an Help – Hilfe zur Selbsthilfe e.V. mit Sitz in Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich fur gemeinnutzige, mildtatige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.